anonymer und anonymisierter Text zu einer Verfassungsbeschwerde für ein "Gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Kindesmutter"


E-Mail an einen Freund

Ich habe heute, Samstag den 26.04.10, Post vom BVerfG bekommen.
Unter dem Aktenzeichen - (...) -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG durch den Vizepräsident (...), und die Richter (...) und (...)
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Oktober 1996 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.


Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Vergassungsbeschwerde bereits unzulässig ist, weil sie sich nicht im einzelnen mit den von den Ausgangsgerichten festgestellten Defiziten der Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Parteien auseinandergesetzt hat.

  1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken kommt ihr nicht zu. Dabei kann offen bleiben, ob es verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen könnte, wenn die Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach der Scheidung von formellen Voraussetzungen, wie etwa einem gemeinsamen Vorschlag der Eltern abhängig gemacht würde. Denn die Grichte haben hier die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und sich insbesondere auf ihre näher begründete Einschätzung gestützt, daß es an ausreichender Voraussetzung für die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge fehlt (vgl. dazu BVerfGE 92, 158 <178 f.>).
  2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten angezeigt. Die Einschätzung der Gerichte, daß die erforderlichen Voraussetzungen für eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge wegen unüberbrückbaren Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern nicht gegeben seien, läßt verfassungsrechtliche Mängel nicht erkennen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


Das wars! Wie man sieht gilt § 1671 BGB ohne Einschränkung. Nur Kooperationsbereischaft kann ein gemeinsames Sorgerecht rechtfertigen.
Hinzuweisen ist aber vor allem auf das Fehlen von jeglichen Stellungnahmen zu den Argumentationen von Koeppel at all. Europäisches Recht wird also vom BVerfG totgeschwiegen.


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Die Anlagen zur Verfassungsbeschwerde:

  1. Kopie des Beschlusses des Oberlandesgerichtes (...) vom 05.02.10, Az. (...)
  2. Kopie des Urteils des Amtsgerichtes (...) verkündet am 01.12.09, Az. (...)
  3. Zweitschrift meines Antrages auf ein gemeinsames Sorgerecht als eigener Vortrag beim Amtsgericht (...) vom 29.10.08
  4. Zweitschrift meines eigenen Vortrages beim Amtsgericht vom 23.07.09
  5. Zweitschrift meines eigenen Vortrages beim Amtsgericht vom 22.11.09