anonymer und anonymisierter Text als Anhang zu einer Verfassungsbeschwerde für ein "Gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Kindesmutter"


(...)

(...), den 22.11.09

Amtsgericht
- Familiengericht -
(...)

In der Familiensache
Mutter ./. Vater

Als eigener Vortrag möchte ich im folgenden persönlich Stellung nehmen.

Das Gericht hat in der Scheidungsverhandlung am 04.11.09 den Verkündungstermin auf den 01.01.10 festgelegt, um sich in Ruhe für eine Sorgerechtsregelung entscheiden zu können. Sicherlich ist es in Deutschland selten, daß es ein Gericht in Erwägung zieht ein gemeinsames Sorgerecht gegen die Ablehnung eines Elternteils auszusprechen. Vorgekommen ist es bereits. In Groß-Gerau hat Richter Spangenberg unter Az 71 F 379/93 eine solche Entscheidung getroffen. Aus Kreisen der Betroffenen weiß ich, das Richter Spangenberg in ca.40% seiner Scheidungsfälle ein gemeinsames Sorgerecht ausspricht. Er erreicht dies durch seinen persönlichen Einsatz. Er überzeugt die Eltern, daß es zum Wohle ihrer Kinder ist, wenn sie sich einvernehmlich auf ein gemeinsames Sorgerecht einigen. Im oben genannten Fall war die Kindesmutter nicht zu überzeugen, dennoch oder gerade deswegen hat er gegen den Willen der Mutter und im Interesse der Kinder das gemeinsame Sorgerecht „angeordnet“. Er steht mit seiner Haltung nicht alleine. Rechtswissenschaftler, Richter, Sozialarbeiter, Psychologen und Soziologen fordern schon lange ein solches Umdenken in der Sorgerechtsprechung. In der FamRZ 1/95 ist als Leitartikel die Übersetzung einer amerikanischen Untersuchung erschienen die belegt, daß ein gemeinsames Sorgerecht die betroffenen Kinder weniger belastet. Dazu ist anzumerken, daß in einigen amerikanischen Bundesstaaten die Eltern geradezu genötigt werden sich über die Zukunft ihrer Kinder zu einigen; andernfalls dürfen sie erst gar keinen Scheidungsantrag stellen. Als Einigungshilfe wird den Eltern Mediating angeboten. Diese Form der Beratung in einem solchen Kontext wird in Deutschland zum Teil als Zwangsberatung verunglimpft und verdammt. Angeblich soll Beratung nur mit Klienten möglich sein, die freiwillig und aus eigener Einsicht kommen.

Ich selbst habe Mehrfach versucht, mit Hilfe von Psychologen zu einer vernünftigen Auseinandersetzung mit meiner Frau zu kommen. Diese Versuche sind daran gescheitert, daß es für sie gar keine Veranlassung gab, sich mit mir zu Einigen. Sie hat alle Rechte auf ihrer Seite, warum also sollte sie mit mir Kompromisse schließen? So hat sie dann auch eine Gesprächsreihe abgebrochen, „weil sie es nicht nötig hat, sich von mir Vorwürfe machen zu lassen“. Über den Gehalt dieser Vorwürfe konnte so nicht gesprochen werden. Im oben skizzierten amerikanischen System hätte sie sich mit mir darüber auseinandersetzen müssen, weil sie auf eine Einigung mit mir angewiesen wäre.

Protegiert durch das deutschem Recht, muteten die Auseinandersetzungen zwischen mir und ihr wie die zwischen einem Bettelmann und einer Königin an. Das gängige deutsche Recht mißachtet so auch den Grundgesetzauftrag zum Schutz der Familie, weil es im Falle von Trennung und Scheidung einem der zuvor gleichberechtigten Ehepartnern Macht über den Anderen und die gemeinsamen Kinder gibt. Der vielfach geäußerte Vorwurf das das gängige Scheidungsrecht ursächlich für eine Steigerung der Scheidungsrate ist, trifft zu. Die Psychologin und Soziologin Joan Bitterman hat in ihrem Buch „Rettet die Männer - Frauen machen kaputt“ diese Zusammenhänge beschrieben.

Wie wenig Einsicht, Vernunft und Verantwortung meine Frau besitzt hat sie in der Scheidungsverhandlung gezeigt. Ich habe als Gegenleistung für ein gemeinsames Sorgerecht der Vergabe des Aufenthaltsbestimmungsrechtes an sie zugestimmt. Das Gericht hat ihr die damit verbundenen Rechte aufgezählt und zum Ausdruck gebracht, daß ein gemeinsames Sorgerecht wie „ein Fassade ist, hinter der sich nichts befindet“. Sie hat ihre Zustimmung zu einem gemeinsamen Sorgerecht mit der Begründung verweigert, daß ich ihr vor sechs Jahren gedroht habe, ihr das Kind wegzunehmen. Die Begründung ist aber vollkommen unzutreffend. Seit sechs Jahren habe ich Umgang mit (Kind) und habe es dabei nicht seiner Mutter vorenthalten. Im Sommer 1994 war ich sogar mit Zustimmung meiner Frau mit (Kind) im Ausland (England). Damit hat sie bewiesen, daß obige Begründung nur vorgeschoben und unzutreffend ist. Ich habe meiner Meinung nach in diesen sechs Jahren durch mein Verhalten gezeigt, daß ich mit dem Wohle unseres Kindes vorsichtig und verantwortungsvoll umgehe. Ganz im Gegensatz zu meiner Frau, die in dieser Zeit Mehrfach den Umgang hintertrieben oder sogar ganz verweigert hat.

Gegen Ende der Verhandlung hat sich meine Frau zu ihrem Un-Verhältnis zu meiner Lebensgefährtin geäußert. Sie behauptet von ihr ablehnend behandelt worden zu sein und schließt daraus, daß sie es nicht mehr nötig hat, sich weiter um einen Kontakt zu bemühen. Diese Darstellung ist vollkommen verzerrt. Meine Lebensgefährtin ist durchaus bereit und in der Lage, sich auf ungewöhnliche Beziehungen einzulassen. So pflegt sie durchaus gute Kontakte zur Lebensgefährtin ihres geschiedenen Mannes. Sie hat auch meine Frau zu sich eingeladen. Meiner Frau war es aber zu beschwerlich, hier her zu kommen. Sie hat mich daher in einer geradezu unverschämten Art und Weise aufgefordert, meine Lebensgefährtin mit ihren Kindern zu ihr nach (Wohnort Mutter) zu bringen. Meine Ablehnung dies zu tun hatte auch organisatorische Gründe, die meine Frau nicht gelten ließ. So mußte meine Lebensgefährten in jener Zeit Samstags und Sonntags dazuverdienen, damit wir unseren gemeinsamen Haushalt überhaupt finanzieren konnten, während meine Frau ohne Beschäftigung war und von Ehegattenunterhalt lebte. Meine Aufforderung an meine Frau, hierher zu kommen, empfand ich daher als gerechtfertigt. Ganz allgemein ist in einem solchen Kontext eine Kommunikation schwierig und bedarf Bemühungen von beiden Seiten. Wenn also mein Frau, wie sie vorgibt, ein Interesse an einem Gespräch mit meiner Lebensgefährtin hat, muß sie sich mehr Bemühen. Mit ihrer Stellungnahme, alle weiteren Bemühungen zu unterlassen, offenbart sie, daß sie vollkommen unfähig, ist ein Gespräch mit einer gleichgestellten Person aufzunehmen und in Gang zu halten.

Auch wenn das Gericht sich in einigen Dingen als progressiv erwiesen hat, habe ich nachfolgende Einwendungen vorzubringen. Hierbei nehme ich durchaus die Gefahr auf mich, mir etwaiges Wohlwollen des Gerichtes zu verscherzen. Auch in der Vergangenheit ist mir von Gericht und Jugendamt Wohlwollen entgegengebracht worden, nur hat dies nichts bewirkt.

  1. Es mag durchaus richtig sein, daß in einem Scheidungsverfahren die ehemaligen Ehepartner aus vielerlei Gründen danach trachten, den Anderen schlecht zu machen. Ein großer Teil meiner Stellungnahmen, die ich als eigenen Vortrag an das Gericht gesandt habe, ist mit dieser Unterstellung disqualifiziert worden. Dieses Vorgehen ist im Hinblick auf das „Wohl des Kindes“ absolut unangemessen. Wenn in der Person der Mutter Gründe liegen die gegen das Wohl des Kindes gerichtet sind, wer anders als der Vater wird diese vorbringen? Daraus folgt, daß die vorgebrachten Vorwürfe im Einzelnen zu prüfen sind und nicht allein dadurch verworfen werden können, weil sie vom Vater stammen.
  2. Es ist sicher richtig, daß es bei den Entscheidungen des Gerichtes, in denen das Kind betroffen ist, um die Zukunft und nicht um die Vergangenheit geht. Nicht richtig ist, daß man für eine Zukunftsentscheidung die Vergangenheit überhaupt nicht einbezieht. Alle meine Hinweise auf Ereignisse in der Vergangenheit sind beiseite gewischt worden. Für eine Vergabe des alleinigen Sorgerechtes an die Mutter wurde dann aber das Kontinuitätsprinzip ins Feld geführt. Also ein Begründung deren Rechtfertigung allein aus der Vergangenheit herrührt. Welche Kontinuität soll denn mit dem alleinigen Sorgerecht gewahrt werden? Für mich sieht es so aus, als ob das Gericht sich mit Vorsatz die Augen vor der Zukunft des Kindes verschließen will.
  3. Das Gericht hat folgende Betrachtung angestellt: das gemeinsame Sorgerecht ist eigentlich überflüssig weil: a) wenn Beide sich verstehen es nicht notwendig und b) wenn Beide sich nicht verstehen es nicht anwendbar ist. Eine solche Betrachtung stellt eine Illusion der Alternativen dar und ist unzulässig. Es gibt ein gemeinsames Sorgerecht nicht deshalb weil es überflüssig ist!
  4. Das Gericht hat meinen Vortrag vom 29.10.06, in dem ich einen Antrag auf ein gemeinsames Sorgerecht begründet mit der EMRK und der UN-Kinderrechtekonvention gestellt habe, mit keiner Silbe gewürdigt. Ich fordere das Gericht deshalb hiermit auf zu diesem Antrag Stellung zu beziehen.
  5. Das Gericht hat mir den immer wieder versuchten Kuhhandel, alleiniges Sorgerecht für die Mutter - großzügiges Umgangsrecht für den Vater, angeboten. Diesen Handel habe ich vorsätzlich verworfen. Bereits vor Jahren wurde mir eine großzügige Umgangregelung zugestanden. Meine Erfahrung hat gezeigt, daß ein solches Zugeständnis nicht das Papier wert ist auf dem es steht! Wenn die Sorgerechtsinhaberin den Umgang verwehrt, kümmert das kein Gericht und kein Jugendamt (Begründung siehe Punkt 1).
  6. Ich habe Mehrfach den Versuch unternommen das Gericht daran zu erinnern, daß es zur gegenwärtigen Situation beigetragen hat. So lebe ich z.B. mehr als 500km von meinem Kind entfernt, weil mir das Gericht 07/05 aufgetragen hat, mich bundesweit um eine Anstellung zu bemühen, um meiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Ich kann dem Gericht belegen das ich bis 11/05 nur das Stellenangebot nach (...) hatte. Ich bin also der Auflage des Gerichtes nachgekommen. Für den Umgang mit meinem Kind muß ich deshalb große finanzielle, psychische und physische Anstrengungen auf mich nehmen. Das Gericht hat zu bedenken gegeben, daß wegen der großen Entfernung ein gemeinsames Sorgerecht wenig praktikabel erscheint und an eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes überhaupt nicht zu denken sei, weil dies zu große Einschränkungen für die Mutter mit sich bringt.
    Für mich bedeutet dies eine Verhöhnung sonder gleichen! Das Gericht hat mich erst zum Leibeigenen meiner Frau gemacht. Es hat mir die Freizügigkeit, wie einem Strafgefangenen aberkannt weil, es meine Unterhaltspflicht höher bewertet hat. Zwei Jahre hat dann meine Frau allein von dem Unterhalt gelebt, den ich ihr verdienen mußte.
    Und heute soll dieser Tatbestand als Begründung dafür herhalten, mich von der rechtlichen Sorge um unser Kind auszuschließen?!
    Wenn das so ist, nimmt mir das Gericht meine Menschenwürde! Ich kann dann eigentlich nur jedem Vater den Rat geben sich der Unterhaltspflicht zu entziehen.
    Weil das aber nicht so sein soll, fordere ich das Gericht auf, die Verantwortung für die eigenen Entscheidungen zu übernehmen. Mir also nicht zum Vorwurf zu machen, daß ich seinen Aufforderungen und meiner Unterhaltspflicht nachgekommen bin.
  7. Ich versuche seit Jahren vergeblich, bei Gericht und auch bei den Jugendämtern Verständnis für unseren Fall zu wecken. Das ich damit die üblichen Pfade der Rechtsprechung sprenge, ist mir immer wieder bewußt geworden. Immer und immer wieder werden mir Alternativen dargeboten, die ich nicht akzeptieren kann. So wird ständig unterstellt, daß entweder die Mutter das alleinige Bestimmungsrecht über das Kind erhält, oder der Mutter das Kind weggenommen wird. Meine Lage erinnert an die Anekdote in der „der Richter den Angeklagten andonnert: „Haben Sie endlich aufgehört, Ihre Frau zu mißhandeln?“ und droht ihm mit Bestrafung wegen Mißachtung des Gerichts, weil er nicht klipp und klar „ja“ oder „nein“ antwortet, sondern zu erklären versucht, daß er seine Frau nie mißhandelt hat und die Frage des Richters daher nicht zutrifft.“

Seit Jahren opponiere ich vor allem dagegen, daß meine Frau mit dem Sorgerecht einen Alleinvertetungsanspruch über unser Kind erhält. Ich will nicht Mutter und Kind trennen. Ich will auch nicht die Machtspiele der vergangenen Jahre zu meinen Gunsten ins Gegenteil verkehren. Ich habe immer wieder versucht dem Gericht vor Augen zu führen, daß meine Frau die ihr überlassene Macht gegen das Wohl unser Kind mißbraucht.
Es geht mir nicht um eine Verurteilung meiner Frau, sondern um den Schutz unseres Kindes vor der Willkür seiner Mutter. Meiner Meinung nach ist sie, eine fast pathologisch zu nennende, hysterische Persönlichkeit (siehe z.B. Fritz Riemann: Grundformen der Angst). Die hysterische Persönlichkeit ist nach Riemann gekennzeichnet durch: „die Angst vor dem Endgültige, Unausweichlichen, vor der Notwendigkeit und vor der Begrenztheit unseres Freiheitsdranges.“ Die hysterische Verhaltensweise ist gekennzeichnet durch: „die irreale Einstellung im Mißachten der Konsequenz des eigenen Tuns, ...; die einfallsreiche Geschicklichkeit, sich Konsequenzen zu entziehen, ...; die wunschgemäße Umdichtung und Verfälschung der Geschichte, ...; die Geschicklichkeit im Vergessen unangenehmer Dinge, vor allem eigener Schuldgefühle; und schließlich das Ausweichen vor unbequemen Notwendigkeiten wie verzichten, warten und zu seinen Handlungen stehen müssen.“ Auch zu den Wirkungen hysterischer Eltern auf ihre Kinder äußert sich Herr Reimann: „die Schwierigkeit liegt vor allem im Mangel an Konsequenz in der Erziehung; Verwöhnen und Versagen liegen bei ihnen schroff nebeneinander, ... So vermitteln sie oft ein seelisches „Aprilklima“, das verunsichernd oder chaotisierend auf das Kind wirkt. Häufig erwecken sie in ihm falsche Lebenserwartungen. Wenn sie das Kind enttäuscht haben, ..., machen sie ihm unbestimmte Versprechungen auf irgendeine ferne Zukunft ... so unterstützen sie seine illusionären Wunschvorstellungen, anstatt es an die Realität heranzuführen.“

Im folgenden möchte ich dem Gericht als Beleg für diese Aussagen einige Tagebuchausschnitte vorlegen. Es sind Auszüge ohne Anspruch auf Vollständigkeit und so, wie ich sie damals für mich selbst festgehalten habe.

So 02.08.0518.00 (Kind) nach (WOHNORT MUTTER) gebracht (Mutter) teilt mir mit, daß (Kind) am 15.08 im Kindergarten Hexenfasching hat und daß sie das nächste Besuchswochenende verschieben will; ich stimme zu.
Mi 19.08.05(Kind) ruft an, wir reden nicht viel, (Mutter) kommt ans Telefon. Sie teilt mit, daß sie Sa mit (Kind) eingeladen ist und schlägt vor, daß ich (Kind) von So-früh bis Mo-abend zu mir nehme. Ich bitte mir bis morgen Abend Bedenkzeit aus. Danach öffne ich den Brief von (RA Vater) und finde das Schreiben von (RA Mutter) in dem es heißt: "... möchte meine Mandantin ihrem Mandanten zur Zeit das Kind nicht besuchsweise überlassen."
Do 20.08.05Ab 19.15 bei (Mutter) keiner da, 20.00-21.00 immer besetzt. ca. 21.15 (Mutter) ruft an, sie findet, daß es schlecht ist wenn (Kind) Mo nicht in den Kindergarten geht, daß ich (Kind) also dieses Wochenende nicht haben soll. Ich weise darauf hin, daß schon das letzte Besuchswochenende wegen der Karnevalsfete im Kindergarten verlegt wurde und daß der Verlegungswunsch von Fr-So auf So+ Mo von ihr kam und daß ich nicht bereit bin, das Besuchswochenende ganz aus der Welt schieben zu lassen. Ich sage ihr, daß ich (Kind) von So auf Mo bei mir haben will und frage, ob wir die Übergabe wieder am Rastplatz machen. Sie antwortet, daß sie wenig Geld hat, ich teile ihr mit, daß auch ich wenig Geld habe. Sie beschwert sich über meine Äußerung, ich mich über ihre Beschwerde, sie sich über den Ton meiner Beschwerde, usw. Ich unterbreche den Fluß und frage erneut, ob wir die Abholung am Rastplatz machen, sie verweigert eine Antwort, ich frage noch einmal, sie legt auf. Mein Eindruck ist, daß sie auf ihre Äußerung über wenig Geld erwartet hat, daß ich mich bereiterkläre, (Kind) in (Wohnort Mutter) abzuholen. Sie war dann verär gert und nicht bereit zu sagen, daß sie (Kind) nicht bis zum Rastplatz bringen will. Selbst als ich ihr diese Äußerung fast in den Mund gelegt habe, war sie nicht bereit, ihr zuzu- stimmen. Ich habe im ganzen Gespräch nie gesagt, daß ich (Kind) nicht in (Wohnort Mutter) abholen will. Im Verlauf des Gespräches war sie überrascht, daß wir das letzte Besuchswochenende verschoben hatten. Sie hat auch eingesehen, daß ein einmaliges Fehlen im Kindergarten nicht schlimm sei, da sie ja in der letzten Woche (Kind) auch zwei mal nicht in den Kindergarten gebracht hatte weil sie mit ihm beim Arzt war. *** Weshalb war sie mit (Kind) beim Arzt??? Ergebnis des ganzen: eine Vereinbarung über eine Besuchs- regelung war nicht möglich. Vielleicht ging es (Mutter) auch genau darum, dies zu verhindern (siehe Schreiben (RA Mutter)).
Fr 21.08.05Vormittags hatte (Mutter) angerufen und Oma erzählt das ich (Kind) So. holen darf. 18.30 in (Wohnort Mutter) angerufen, (Kind) nimmt ab, kurz mit ihm geredet, dann teilt mir (Mutter) mit, daß ich (Kind) So 11.00 holen und sie Mo 18.00 bringen soll, eine Diskussion findet nicht statt, (Mutter) diktiert.
So 23.08.0510.45 (Kind) in (WOHNORT MUTTER) abgeholt, ich darf das Haus nicht betreten sondern muß auf der Straße warten bis (Mutter) im Bademantel (Kind) nach unten bringt. Ein Nachbar bekommt dies mit.
Mo 24.08.0518.15 (Kind) in (WOHNORT MUTTER) abgeliefert, sage (Mutter) in die Anlage, daß ich unten warte, sie betätigt aber den Summer sowieso nicht, als sie kommt stelle ich ihr die Sachen in den Flur, wecke dann (Kind) auf, das die ganze Fahrt geschlafen hat, (Mutter) sagt: "dann bis übernächsten Fr", ich frage, ob ich mich melden soll, wenn ich nächste Woche da bin, sie sagt Nein.
Fr 06.09.05Mittags ruft (Kind) an und fragt ob ich es hole, ich sage ab, weil ich Sa in (...) zu tun habe und sage, daß ich sie nächsten Fr holen möchte, sie fragt (Mutter) im Hintergrund, ob das geht, (Mutter) sagt zu, (Kind) legt auf.
Fr 13.09.058.45 mit (Mutter) telefoniert, Vereinbart: (Kind) 19.00 abholen, ab übernächsten Sa. eine Woche Urlaub mit (Kind). 19.15 (Kind) in (Wohnort Mutter) abgeholt, muß auf der Straße warten.
Sa 14.09.05(Kind) erzählt das es abends viert Tropfen einnehmen muß, die sollen gegen seine Traurigkeit sein, von (Kinderarzt) sind sie nicht ver- schrieben. Auf dem Fläschchen ist keine Aufschrift.
So 15.09.05(Kind) 18.00 in (Wohnort Mutter) abgeliefert, warte auf der Straße. (Mutter) meint, daß wir noch einmal über den Urlaub reden müssen, da (Kind) immer so traurig ist.
Fr 24.10.05(Kind) ruft an, es sagt das es zu mir will, (Mutter) kommt ans Telefon, wir wollen vereinbaren, wie und wann ich (Kind) holen/übernehmen kann. Sie behauptet, daß auf den Autobahnen speziell auf der nach (Wohnort Großeltern, väterlich) für Sa Staus angesagt wären, sie will deshalb auf jeden Fall über (...) fahren. Die Behauptung mit den Staus ist m.E. eine glatte Lüge, sie will mir nicht entgegenkommen und außerdem in (...) Besuche machen. Wir beenden das Gespräch damit sie sich eine Straßen- karte holen kann. Sie ruft erneut an, teilt mit, daß sie es wegen der Staues sowieso nicht für gut hält, daß ich (Kind) hole, da das für (Kind) nicht gut sei. Als ich ihr mitteile, daß ich nicht bereit bin, bis (...) zu fahren, sondern nur bis zum (...)-Kreuz, beendet sie das Gespräch abrupt. Kurze Zeit später ruft (Kind) erneut an, es weint und sagt das es zu mir will, wenn ich es Sa nicht hole, will es nie mehr zu mir. Ich kann es nicht trösten und es legt unter Tränen auf.
Do 07.11.05in (Wohnort Mutter) angerufen, mit (Kind) gesprochen, Abholung mit einer Woche Aufenthalt bei mir abgemacht, Woche noch offen. Später ruft (Kind) an, daß ich sie übernächste Woche holen soll.
Sa 09.11.05(Mutter) ruft an, (Kind) soll nicht in die Obhut von (Lebensgefärtin), auch zu (...) darf ich es nicht haben, (Kind) erzählt was sie wieder alles bekommen hat (Pullover, Lackschuhe, etc.), und daß es zu mir will aber nur, wenn ich ihm den ganzen Tag zur Verfügung stehe.
So 24.11.05angerufen, (Kind) nimmt ab, (Mutter) weigert sich ans Telefon zu kommen.
Mo 25.11.05Bei (Mutter) angerufen, Umgang zu (...) vereinbart, Einladung an (Mutter) (Kind) am Mo 1.12. abzuholen und Lebensgefärtin) mit Kindern kennen zu lernen, noch Unklarheiten über den Ablauf.
Do 28.11.0510.00 (Kind) in (WOHNORT MUTTER) abgeholt, (Kind) drückt den Türknopf drum gehe ich bis nach oben zur Haustür.
So 31.11.0513.00 ruft (Mutter) an, 15.15 sind wir am Flughafen, 16.15 Verabschiedung an der Kontrolle
Mo 15.12.05Abends in (Wohnort Mutter) angerufen, es geht um Umgang Do 18. bis So 21.12., eine für mich machbare Regelung ist mit (Mutter) nicht möglich, ich muß Fr. arbeiten und (Mutter) will nicht, daß ich (Kind) mit zu (Lebensgefärtin) nehme, sie will (Kind) auch nicht nach (WOHNORT GROßELTERN, VÄTERLICH) bringen oder holen. Sie verlangt von mir Telefonnummer und Adresse meines Arbeitgebers, als ich dies verweigere kommt von ihr: "Ja dann weißt du sicherlich was dann läuft!"
Di 16.12.05Abends in (WOHNORT MUTTER) angerufen, (Mutter) verweigert mir erst ein Gespräch mit (Kind) und dann mit Hinweis auf gestern den Umgang zu (...)
Mi 17.12.05Abends in (WOHNORT MUTTER) angerufen, (Kind) nimmt ab, (Mutter) weigert sich auf Anfrage durch (Kind) ans Telefon zu kommen
Di 07.01.06Post von (Kind) bekommen. Brief an (Kind) geschrieben und gezeichnet.
Mi 15.01.06Untermieterin nimmt ab und sagt das (Mutter) und (Kind) noch eine weitere Woche im Urlaub sind.
Di 21.01.06Bei (Mutter) angerufen, sie verweigert den Umgang generell.
Do 23.01.06Bei (Mutter) angerufen, will mit (Kind) reden, (Mutter) legt auf.
Mo 03.02.06Abends vergeblich bei (Mutter) angerufen. Der Umgang wird verweigert.
Mo 17.02.06Brief von (Mutter) erhalten. Abends extra nach (..) um Telegramm an (Mutter) aufzugeben.
Mi 19.02.06Bei (Mutter) angerufen, Umgang fürs Wochenende vereinbart.
Sa 22.02.06(Kind) erzählt, daß (Mutter) erzählt hat, daß ich (Kind) nicht holen wollte. (Kind) äußert von sich aus den Wunsch, mit mir bald wieder zu (Lebensgefärtin), (Sohn Lebensgefärtin) und (Tochter Lebensgefärtin) zu fahren.
Mo 02.05.06Bei (Mutter) angerufen und Umgang für Wochenende vereinbart. Sie war ganz überrascht das ich schon anrufe.
Mi 18.05.06Bei (Mutter) angerufen und Umgang für Wochenende vereinbart. (Mutter) teilt mir mit, daß sie den Umgang nur alle drei Wochen haben will.
Sa 23.07.06ca. 16.00 (Kind) ruft an und erzählt, was sie heute mit (Mutter) gemacht hat, ob ich sie nächstes oder übernächstes Wochenende holen soll weiß, sie noch nicht.
Mo 25.07.06Abends bei (Mutter) angerufen, eine Vereinbarung für nächstes Wochenende wird wegen "zu Spät" abgelehnt. Ich widerspreche, (Mutter) legt auf.
Di 26.07.06Abends spricht (Mutter) auf den Anrufbeantworter, ich rufe zurück, (Kind) nimmt ab, kurzes Gespräch, dann Übergabe an (Mutter), sie habe ihre Verabredungen extra wegen mir abgesagt, aber nun wolle (Kind) erst eine Woche später, dann kommt (Kind) noch einmal an den Hörer, (Mutter) hat sie mit dem Versprechen mit ihm zum Schwimmen zu gehen geködert.
Di 16.09.06Von Telefonzelle aus bei (Mutter) angerufen. Meine Mitteilung, daß ich nur ein Markstück habe wird beantwortet mit: "dann mußt du eben wechseln und noch mal anrufen." Dann wieder langes Lamento, ich soll eine Woche vorher Bescheid sagen. Ich kann klar stellen, daß ich vorletzten Sonntag mit ihr eine feste Abmachung getroffen hatte, die genaue Abholzeit wegen meiner neuen Arbeit aber offen geblieben war. (Mutter) stellt klar, daß sie dieses Wochenende (Kind) weder bringt noch holt. Von (Lebensgefärtin) erfahre ich, daß (Mutter) später bei ihr angerufen hat. Sie hat gefragt, ob ich schon da sei und war überfreundlich. Hat (Lebensgefärtin) sogar geduzt. Was sie aber eigentlich wollte, ist (Lebensgefärtin) nicht klar geworden.
Fr 19.09.0614.00-19.45 (Arbeitsort Vater)-(WOHNORT MUTTER), (Kind) abgeholt. Sie sitzt gerade in einem Sitzbad, weil sie eine wunde Scheide hat. (Kind) erzählt, daß (Lebensgefärtin) am Dienstag zu (Mutter) ärgerlich war, (Mutter) die daneben steht wiegelt dies ab, (Kind) erzählt auch, daß ein Nachbar die Wohnungen tauschen wollte, (Mutter) bemerkt, daß die andere Wohnung viel zu klein sei. Auf der Fahrt nach (WOHNORT GROßELTERN, VÄTERLICH) schläft (Kind) nicht, es erzählt, daß (Mutter) einen neuen Mann sucht und dann vielleicht noch ein Kind bekommen will, später dann, daß (Mutter) eine vergrößerte Gebärmutter hat, die evtl. entfernt werden soll.
Fr 01.04.06(Mutter) hat den Umgang verunmöglicht
Fr 29.04.0613.30-20.00 Fahrt nach (WOHNORT MUTTER), (Mutter) und (Kind) sind nicht da. in (WOHNORT MUTTER) im Auto übernachtet.
Sa 30.04.06(Kind) und (Mutter) bei (...) gefunden, nach Streit am Telefon (Kind) abgeholt und mit ihm nach (WOHNORT GROßELTERN, VÄTERLICH). Mittags in der City.
Mi 09.09.07(Kind) ruft bei (Lebensgefärtin) an. Rufe 20.15 zurück. (Kind) erzählt mir, daß sie in der Woche nach (...) nicht mit mir nach (Wohnort Vater) will. Ich sage ihm, daß das nicht geht, weil (Lebensgefärtin) mit (Tochter Lebensgefärtin) ins Krankenhaus muß und ich (Sohn Lebensgefärtin) versorgen muß.
So 03.10.0710.00 (Kind) in (WOHNORT MUTTER) abgeholt. Nach (Wohnort Großeltern, väterlich), Nachmittags im Kino. Abends erzähle ich (Kind), daß wir auf jeden Fall nach (Wohnort Vater) fahren müssen. (Kind) ruft gleich bei (Mutter) an und vereinbart, daß (Mutter) sie am nächsten Tag abholt. Später tut (Kind) das wohl wieder leid, es erzählt aber, daß es (Mutter) versprechen mußte, daß es auch mit ihr nach (WOHNORT MUTTER) fährt und sich nicht wieder anders entscheidet.
Mo 04.10.0710.00-14.00 im (...). (Mutter) kommt gegen 17.00 und holt (Kind) ab.
Sa 28.11.07Nachmittags mit (Kind) beim Stadtfest. Als ich (Kind) abends das Fernsehen verbiete, bringt es seine Tasche nach unten und ruft bei seiner Mutter an, die aber nicht zu Hause ist. Später ruft (Mutter) an, als wir in der Wanne sind und läßt Oma an (Kind) ausrichten, daß sie das neue Haus zur Miete erhält. (Kind) freut sich auf den Umzug.
Sa 11.12.07(Kind) erzählt mir, daß (Mutter) von mir eine schriftliche Aufstellung darüber will, was ich mit (Kind) in den (...)- ferien machen werde.
So 26.12.07(Kind) gegen 15.15 bei (Mutter) am neuen Haus abgeliefert. (Mutter) fragt (Kind) in meinem Beisein, ob es mir gesagt hätte, daß es in den Sommerferien nicht so lange bei mir sein möchte. (Kind) widerspricht seiner Mutter und sagt, daß es drei Wochen Ferien bei mir verbringen will.
Fr 25.05.08erst 14.00 von Arbeit weggekommen, 19.30 in (WOHNORT MUTTER). (Freund von Kind) und (Kind) abgeholt. (Mutter) drückt mir ein Paket für (...) in die Hand, ich soll es möglichst noch Samstag Vormittag abgeben.
Sa 26.05.0815.00 zum Kino, nächster Kinderfilm erst 17.15. Mit (Kind) und (Freund von Kind) in die City. Bei Nanu-Nana Mütze für (Mutter) gekauft, (Kind) will mir in (WOHNORT MUTTER) das Geld von seinem Taschengeld wiedergeben. 17.15 in König der Löwen.
So 27.05.0811.30-13.00 (WOHNORT GROßELTERN, VÄTERLICH)-(WOHNORT MUTTER), Essen bei McD in (WOHNORT MUTTER), dann in neue Wohnung. Ich baue Computer auf. (Kind) kommt und weint. (Mutter) hinterher. (Mutter) verlangt von mir, daß ich eine Lösung des Problems vorschlage, damit (Kind) zu weinen aufhört. Wie sich herausstellt geht es darum, daß die Mütze, die (Kind) für (Mutter) gekauft hat die falsche Farbe hat. (Mutter) will eine andere. Indirekt wird mir zu verstehen gegeben, daß ich sie in (WOHNORT GROßELTERN, VÄTERLICH) umtauschen soll. (Mutter) hat die Mütze weder gesehen noch anprobiert. Ich sage, daß ich die Mütze nicht umtauschen kann, das ich sie aber mitnehmen und selbst bezahlen werde. (Mutter) fordert mich erneut zu einem Vorschlag auf. Ich schreie ihr ihn das zweite Mal ins Gesicht. (Mutter) zieht unter Beschwerden ab, kommt wieder, drückt mir DM20,- in die Hand und verschwindet wieder. Ich tröste (Kind), wir spielen noch ein bißchen. 14.30 mache ich mich auf den Heimweg.

Durch das bisherige Verhalten haben sowohl das Gericht als auch das Jugendamt das hysterische Wesen meiner Frau kräftigst gefördert. Meine Darstellung soll aber nicht dazu führen, Mutter und Kind zu trennen; es soll dazu führen, daß mir das Gericht eine realistische Möglichkeit zur Beeinflussung der Erziehung unseres Kindes läßt. Daß ich nur mit immerwährendem eigenem Einsatz ein Erzieherisches Gegengewicht bilden kann, ist mir klar. Das Gericht soll mit seiner Sorgerechtsentscheidung nur verhindern, daß mir meine Frau unser Kind entziehen kann.

Es gibt übrigens auch die Möglichkeit, das Aufenthaltsbestimmungsrecht an einen Amtspfleger zu vergaben. Ich befürworte eine solche Regelung nicht; würde ihr aber zustimmen, wenn das Gericht sonst keine Alternative für seine Entscheidung sieht.

Den Bedürfnissen des Scheidungskindes ist mit den als „gängiges Scheidungsrecht“ bezeichneten Rechtsprechung ganz generell nicht beizukommen. Wenn das Gericht mit dem Anspruch „zum Wohle des Kinds“ zu Urteilen ernst machen will, wird es auf den Einzelfall eingehen müssen und eine individuelle Entscheidung treffen müssen.

Mit freundlichen Grüßen
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Abweisung der Verfassungsbeschwerde

Die Anlagen zur Verfassungsbeschwerde:

  1. Kopie des Beschlusses des Oberlandesgerichtes (...) vom 05.02.10, Az. (...)
  2. Kopie des Urteils des Amtsgerichtes (...) verkündet am 01.12.09, Az. (...)
  3. Zweitschrift meines Antrages auf ein gemeinsames Sorgerecht als eigener Vortrag beim Amtsgericht (...) vom 29.10.08
  4. Zweitschrift meines eigenen Vortrages beim Amtsgericht vom 23.07.09
  5. Zweitschrift meines eigenen Vortrages beim Amtsgericht vom 22.11.09